Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
E&S Installationstechnik GmbH

I. (Erstens) Geltungsbereich

1.1. Der Auftragnehmer, Firma E&S Installationstechnik GmbH arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen; dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers, die nicht ausdrücklich und schriftlich vom Auftragnehmer anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.

 

II. (Zweitens) Kostenvoranschläge

2.1. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

 

III. (Drittens) Angebote

3.1. Angebote sind stets freibleibend; Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.

 

3.2. Für den Umfang eines erteilten und angenommenen Auftrages ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragsnehmers maßgeblich.

 

IV. (Viertens) Preise

4.1. Unsere Preise verstehen sich jeweils als Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

4.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung - siehe Punkt 8.1. - eine Anzahlung vom Auftraggeber zu verlangen.

 

4.3. Skonti, Rabatte und sonstige Nachlässe müssen im Einzelfall mit dem Auftragnehmer ausgehandelt und von diesem schriftlich bestätigt werden.

 

4.4. Liegt zwischen Auftragsbestätigung und Leistungsausführung ein Zeitraum von mehr als 2 Monaten, hat der Auftragnehmer das Recht, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, insbesondere bei Lohnkosten und Beschaffungskosten, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, an den Kunden weiterzugeben.

 

4.5. Die Zeit der Anreise vom Sitz des Auftragnehmers zum Kunden und zurück wird jeweils gesondert verrechnet mit dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stundensatz pro Arbeitnehmer.

 

V. (Fünftens) Fälligkeit und Zahlungsverzug

5.1. Alle Rechnungen - Teilrechnungen gemäß Punkt 8.1. - des Auftragnehmers sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum abzugsfrei an den Auftragnehmer zu bezahlen, es sei denn, dass im Einzelfall schriftlich ein Nachlass oder ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde.

Im Falle des Zahlungsverzuges kommen die gesetzlichen Verzugszinsen zur Verrechnung.

 

5.2. Sollte der Auftraggeber vereinbarte Anzahlungen nicht leisten, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistungen zurückzuhalten, bis das vereinbarte und fällige Entgelt bezahlt ist.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet Zusatzaufträge zu übernehmen bzw. durchzuführen, solange aus anderen Aufträgen fällige Entgelte nicht bezahlt sind.

 

5.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle zusätzlichen Kosten zu ersetzen, die diesem bei Zahlungsverzug des Auftraggebers entstehen. Dazu gehören insbesondere neben den gesetzlichen Verzugszinsen, Bankspesen, Mahnspesen und dergleichen mehr.

 

VI. (Sechstens) Leistungsausführung

6.1. Zur Ausführung der vereinbarten Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber alle dafür notwendigen Informationen erteilt und alle dafür notwendigen Unterlagen, Pläne, etc. ausgehändigt hat. Es ist Sache des Auftraggebers, die für die Durchführung des Auftrages notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.

 

6.2. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmen sowie sonstiger Berechtigter sind vom Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.

 

6.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungserbringung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen und die örtlichen Voraussetzungen für die sichere Leistungserbringung des Auftragnehmers zu schaffen.

 

6.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes allenfalls erforderliche Energie ist vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.

 

6.5. Im Falle von durch den Auftraggeber wegen Dringlichkeit der Arbeitsdurchführung beauftragte notwendige Mehrleistungen, insbesondere Überstunden, gehen diese zur Gänze zu Lasten des Auftraggebers, auch wenn solche Mehrleistungen in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers nicht enthalten sind.

 

VII. (Siebtens) Liefer- und Fertigstellungstermin

7.1. Liefer- und Fertigstellungstermine sind freibleibend; Es sei denn, dass der Auftragnehmer diese Termine und Fristen schriftlich als Fixtermine und Fixfristen vereinbart hat. In diesem Fall steht es dem Auftraggeber frei, nach ergebnislosen Verstreichens einer schriftlichen mindestens 14-tägigen Nachfrist vom Auftrag zurückzutreten. In diesem Fall sind jedoch die bis dahin vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen zu entlohnen und unterbleibt nur die Fertigstellung des Werkes bzw. die Enddurchführung des Auftrages.

 

7.2. Verzögert sich die Leistungserbringung durch Umstände, die im Einflussbereich des Auftraggebers liegen, so hat der Auftraggeber jedenfalls die dadurch dem Auftragnehmer entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.

Darüber hinaus steht in diesem Fall dem Auftragnehmer das Recht zu unter Setzung einer mindestens 14-tägigen schriftlichen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Sind die auf Seiten des Auftraggebers liegenden Umstände durch diesen verschuldet, haftet der Auftraggeber für vollen Schadenersatz.

 

VII. (Achtens) Zahlung

8.1. Soweit zwischen den Parteien keine andere Vereinbarung getroffen wird, ist ein Drittel des Preises bei Vertragsabschluss (Auftragsbestätigung), ein Drittel nach Baufortschritt und der Rest nach Legung der Schlussrechnung zur Zahlung fällig.

 

8.2. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen des Auftraggebers mit dem gegenständlichen Auftrag in rechtlichem Zusammenhang steht, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.

 

8.3. Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände über die mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.

 

IX. (Neuntens) Eigentumsvorbehalt

9.1. Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

 

9.2. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, aus denen der Auftragnehmer die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers schließen kann, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

 

X. (Zehntens) Gewährleistung

10.1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe der Ware bzw. mit der Übernahme des Werkes durch den Auftraggeber; Im Falle des Unterbleibens der Übernahme durch den Auftraggeber spätestens mit Rechnungslegung. Sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistungen diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist ab diesem Zeitpunkt.

 

10.2. Bezüglich der Gewährleistungsabwicklung gelten die Bestimmungen des § 922 ff ABGB mit folgenden Ausnahmen:

 

a) Zwischen Unternehmen werden die Gewährleistungsfristen auf 6 Monate herabgesetzt.

 

XI. (Elftens) Schadenersatz

11.1. Der Auftragnehmer haftet Verbrauchern gegenüber für die durch Ihn und oder seine Mitarbeiter verschuldeten Schäden an Personen. Für andere Schäden haftet der Auftragnehmer Verbrauchern gegenüber nur, sofern sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden.

 

11.2. Der Schadenersatz Unternehmen gegenüber ist jedenfalls auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

11.3. Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben davon unberührt.

 

XII. (Zwölftens) Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers, sofern es sich beim Auftraggeber nicht um einen Konsumenten handelt.

 

XIII. (Dreizehntens) Sonstiges

13.1. Der Auftragnehmer übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Schäden, die auf eine fehlerhafte Handhabung der vom Auftragnehmer gelieferten und/oder eingebauten Geräte und Anlagen durch den Auftraggeber hervorgerufen werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Warnhinweise und Gebrauchsanleitungen bezüglich der vom Auftragnehmer gelieferten Geräte und Anlagen zu beachten und einzuhalten. Fehler an Geräten und Anlagen, die auf eine fehlerhafte Bedienung seitens des Auftraggebers zurückzuführen sind, oder durch unsachgemäße Manipulation der Geräte/Anlagen verursacht wurden, sind von jeglicher Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen.

 

13.2. Im Falle von Störungen und Fehlern in einer vom Auftragnehmer gelieferten Anlage oder Gerätschaften hat der Auftraggeber zur Wahrung seiner Gewährleistungsansprüche den Auftragnehmer umgehend zu verständigen.

 

13.3. Um notwendige und berechtigte Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erfüllen zu können, hat dieser dem Auftragnehmer den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten zu gewähren und alles Sonstige vorzukehren, um eine reibungslose Gewährleistungsabwicklung durch den Auftragnehmer zu ermöglichen.

 

13.4. Im Falle von ungerechtfertigten Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers haftet dieser für den gesamten dem Auftragnehmer dadurch erwachsenen Schaden und sämtliche Unkosten, wie insbesondere Reisespesen, Zeitversäumnisse, etc.

 

13.5. Sollte ein Teil dieser Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig oder ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Im Falle der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung/Geschäftsbedingung werden die Parteien diese durch eine gültige ersetzen, die dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommt.

 

13.6. Auf das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt ausschließlich Österreichisches Recht zur Anwendung. Eine allfällige Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

13.7. Sollte der Auftraggeber seinen Wohnsitz nicht in Österreich haben, die Leistungserbringung aber in Österreich gelegen sein, so unterwirft sich der Auftraggeber der Zuständigkeit der Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes des Ortes des Sitzes des Auftragnehmers.

 

13.8. Bei Übersendung von Waren trifft die Gefahr des zufälligen Unterganges den Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person oder Firma. Die Kosten der Versendung gehen jedenfalls inklusive der Versicherungskosten zu Lasten des Auftraggebers. Die Versicherung wird vom Auftragnehmer nur über ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers abgeschlossen, ansonsten ist es Sache des Auftraggebers, für die entsprechende Versicherung der zu übersenden Ware zu sorgen.

 

13.9. Alle dem Auftraggeber im Rahmen der Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Pläne, Bausätze, Bauanleitung, etc. bleiben urheberrechtliches Eigentum des Auftragnehmers und dürfen vom Auftraggeber weder anderweitig verwertet noch sonst an Dritte überlassen werden. Gemäß § 22 Datenschutzgesetz erklärt der Auftragnehmer, dass er die persönlichen Daten des Auftraggebers, wie Name, Geburtsdatum, Adresse sowie die mit diesem getätigten laufenden Umsätze, Bankverbindung, Kundenaussendungen, Informationen über Auftragsabwicklung und allfällige Mahnungen speichert. Eine Weitergabe solcher Daten an Dritte durch den Auftragnehmer ist nicht gestattet und erklärt der Auftragnehmer, dass er gemäß § 15 Datenschutzgesetz die Verpflichtung auch seinen sämtlichen Mitarbeitern auferlegt hat.

 

Stand: Juli 2013

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